UPDATE
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Bisheriger Verlauf:
03.09.2025 Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf. Die Vorlage wurde dem Bundestag und dem Bundesrat als “besonders eilbedürftig” zugeleitet.
09.10.2025 Der Bundestag berät die Vorlage in erster Lesung.
17.10.2025 Der Bundesrat beschließt eine Stellungnahme (sehen vor allem “erhebliche Mehrkosten” für Länder und Kommunen, die der Bund kompensieren müsse; regen Gläubigerbeteiligung an). Die Bundesregierung lehnt diese Forderungen ab.
05.11.2025 Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag unter Beteiligung von BAG SB, AG SBV, VZ, Prof. Dr. Andreas Rein, BDIU und VID.
12.11.2025 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschließt das SchuBerDG in leicht geänderter Fassung: Grundsatz der Kostenfreiheit “begrenztes” Entgelt nur in “besonders begründeten Ausnahmefällen” zulässig), Anforderungen an “unabhängige professionelle Anbieter”.
14.11.2025 Der Bundestag nimmt in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung an.
Die Bundesregierung wird in der verabschiedeten Entschließung aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu entwickelt, der dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland - auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit - zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlags soll die Prüfung der verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen. Eine Verschlankung der Prozesse und die Digitalisierung sollen finanzielle Spielräume für einen Ausbau der Beratungsstruktur schaffen.
Unter dem Link unten sind alle Redebeiträge und der Verlauf der Beratungen dokumentiert.
03.12.2025 Der Rechtsausschuss im Bundesrat berät das Gesetz und empfiehlt eine Versagung der Zustimmung.
19.12.2025 Das SchuBerDG ist von der Tagesordnung der Bundesratssitzung genommen worden, eine Entscheidung wird damit vertagt.
Das gibt der Bundesregierung oder dem Bundestag die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Zum Inhalt des Gesetzes:
Das Gesetz soll den Zugang für Schuldner* zu beratenden Stellen sicherstellen. Es dient damit der nationalen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie-neu), die eine Vollharmonisierung des entsprechenden Rechts vorsieht. Demnach ist es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, strengere oder weniger strengere Vorschriften vorzusehen. Ziel ist es, dass Verbraucher*innen spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen können.
Hierzu wird ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher*innen erlassen. Die Länder sollen demnach sicherstellen, dass Verbraucher*innen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.
Die bisherige weit verbreitete Praxis von Schuldnerberatungsstellen, Verbraucher*innen grundsätzlich kostenlos zu unterstützen, soll beibehalten werden. Allerdings sollen auch Schuldnerberatungsdienste gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden können. Dabei sollen Verbraucher*innen rechtzeitig vor der Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt hinzuweisen sein.
Weiter enthält das Gesetz Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten, unter anderem zur Unabhängigkeit, um dem vorrangigen Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers zu entsprechen und Interessenskonflikte zu vermeiden.
Zudem soll eine jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie eine jährliche Berichtspflicht des BMJV gegenüber der Europäischen Kommission eingeführt werden, die beide lediglich Angaben über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen der Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten umfassen.
