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Der Arbeitskreis InkassoWatch, die AG SBV, BAG-SB sowie der vzbv und weitere Verbraucherzentralen haben eine Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vorgelegt.  

Hintergrund: Das Bundesministerium der Justiz gibt im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften den an der Stellungnahme beteiligten Akteuren als Verbraucher- und Schuldnerverbänden die Gelegenheit zur Rückmeldung, ob sich die Neuregelungen in der Praxis vollständig etabliert haben.  

Fazit:

Die an der Stellungnahme beteiligten Akteure vertreten die Auffassung, dass für Inkassodienstleistungen ein eigenständiger und vom RVG losgelöster Kostenrahmen notwendig ist. Denn es handelt sich bei der massenweisen Einziehung fremder Forderungen in der oben beschriebenen Art und Weise nicht mehr um eine Rechtsdienstleistung, sondern weit überwiegend um eine kaufmännische Dienstleistung.

Die an der Stellungnahme beteiligten Akteure sehen zudem erkennbaren Nachbesserungsbedarf an den derzeitigen gesetzlichen Regelungen, sowohl im Hinblick auf die Vergütungsfrage, als auch im Hinblick auf die Darlegungs- und Informationspflichten (§ 13 a RDG). Die gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen zeigen, dass es gesetzliche Unklarheiten gibt, die aufgrund ihrer Interpretationsmöglichkeit und nicht effektiv möglicher aufsichtsrechtlicher Klärung für Verbraucher:innen nachteilige Folgen "ermöglichen". Bereits jetzt sind Tendenzen erkennbar, die befürchten lassen, dass, sollte der Gesetzgeber hier nicht korrigierend eingreifen, immer mehr Inkassounternehmen hohe Kostensätze geltend machen und der Intention des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, sie gar ignoriert wird.

Verstöße gegen Darlegungs- und Informationspflichten müssen im Interesse der Verbraucher:innen direkte verbraucherschützende Wirkung entfalten. Um wirklich effektiven Verbraucherschutz zu erreichen, können bloße Hinweispflichten nicht ausreichen. Es braucht ein Koppelungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

 

Stellungnahme

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein