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Zum 01.07.2010 hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit einem automatischen Pfändungsschutz eingeführt. Dabei handelt es sich um einen pfändungsfreien Grundfreibetrag zugunsten des Kontoinhabers, der von der Bank selbstständig und ohne weitere Anträge zu beachten ist.

Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Einen Anspruch auf ein P-Konto gibt es nicht. Gesetzlich geregelt ist aber ein Anspruch auf kostenlose Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto, unabhängig davon, ob das Girokonto gepfändet ist oder sich im Soll befindet. Ein P-Konto darf nur als Guthabenkonto geführt werden. 

Grundsätzlich pfändungsfrei und zur freien Verfügung ist ein Grundfreibetrag auf dem P-Konto, der ab dem 01.07.2024 1.500 € (ab dem 01.07.2025 1.560 €) beträgt, sofern Guthaben in dieser Höhe tatsächlich vorhanden ist. Dabei sind Art und Herkunft der Einkünfte unerheblich. Sowohl das sich aus Rente oder Arbeitseinkommen als auch das sich aus Schenkungen ergebende Guthaben ist geschützt.

Auch ein höheres Guthaben kann vor einer Pfändung geschützt werden. Hier besteht jedoch keine automatische Pflicht des Kreditinstitutes, den Pfändungsschutz zu beachten.

Der automatisch auf jedem P-Konto geschützte Grundfreibetrag kann individuell angehoben werde. Dafür wird eine Bescheinigung benötigt, die durch eine der im Gesetz benannten Stellen (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkasse, geeignete Person (Rechtsanwält*in) oder anerkannte Schuldnerberatungsstelle) ausgestellt wird. Neben den erhöhten Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen können z.B. auch Kindergeld sowie weitere Leistungen bescheinigt werden.

Wurde die Umwandlung in ein P-Konto von dem Kreditinstitut verlangt, darf das Kreditinstitut ab diesem Zeitpunkt Zahlungseingänge nicht mehr mit seinen Forderungen verrechnen.

Gehen ausschließlich unpfändbare Sozialleistungen auf das P-Konto ein, so könnte auch die Beantragung der Anordnung der Unpfändbarkeit für bis zu einem Jahr ratsam sein. In einem solchen Fall wäre das Guthaben auf dem P-Konto für diese Frist vor jeglicher Pfändung geschützt.

Wird bei einer gleichzeitigen Konto- und Lohnpfändung nur der unpfändbare Anteil vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesen, so ist zu prüfen, ob der Schutz des P-Kontos ausreicht. Ist dies nicht der Fall, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines höheren pfändungsfreien Betrages beantragt werden, sodass die Pfändung des Kontos an die Pfändung beim Arbeitgeber angepasst wird.

Die Kreditinstitute müssen P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren anbieten.

 

 

Das Pfändungsschutzkonto ist im § 850k Zivilprozessordnung geregelt. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.

Pfändungstabelle (gültig ab 01.07.2024)

Die neuen Pfändungsfreigrenzen, gültig ab 01.07.2024, sind am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Am 24.05.2024 gab es eine Korrektur, die aber nur den ersten Erhöhungswert betrifft.

Die neuen Freibeträge betragen 1.491,75 € für eine Schuldner*in ohne Unterhaltsverpflichtungen, 561,43 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 312,78 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Pfändungstabelle (gültig ab 01.07.2025)

Die neuen Pfändungsfreigrenzen, gültig ab 01.07.2025, sind am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neuen Freibeträge betragen 1.555,00 € für eine Schuldner*in ohne Unterhaltsverpflichtungen, 585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 326,04 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Pfändungstabelle

 

 

 

P-Konto-Bescheinigungen (gültig ab 01.07.2024)

P-Konto-Bescheinigung Word

P-Konto-Bescheinigung Excel

P-Konto-Bescheinigung pdf

Kurzinformation für Ratsuchende

Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz (aktualisiert 01.01.2025)

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden.

P-Konto-Bescheinigungen (gültig ab 01.07.2025)

P-Konto-Bescheinigung pdf

P-Konto-Bescheinigung Excel

Kurzinformation für Ratsuchende

Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz 

Die AG SBV weist darauf hin, dass die Musterbescheinigung unter eine Creative-Commons (CC)-Lizenz zur Sicherung des Copyrights gestellt wurde. Die Musterbescheinigung darf unter Namensnennung verwendet, aber nicht ohne Genehmigung verändert werden.

Die neuen P-Konto-Bescheinigungen sind erst ab dem 01.07.2025 gültig und dürfen erst ab diesem Zeitpunkt verwendet werden. Bei bereits bestehenden Bescheinigungen müssen die Banken die neuen Freibeträge eigenständig anpassen.

Verbraucherzentrale: Musterbriefe und wichtige Fragen zum P-Konto

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung stellt die Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe zu folgenden Themen zur Verfügung:

- Musterbrief für die Rückforderung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos

- Musterbrief Widerspruch gegen Wegfall des Dispo-Kredits

- Musterbrief Wegfall von Leistungen beim P-Konto

- Musterbrief zum Widerspruch gegen die Kündigung eines P-Kontos trotz Anspruch auf Basiskonto

Auf diesen Seiten hat die Verbraucherzentrale auch die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto übersichtlich zusammengestellt.

Musterbriefe

 

 

Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen – ab 1. Juli 2024 geltende Pfändungsfreigrenzen, Berlin 2024

Aus der in dieser Broschüre abgedruckten Tabelle ergeben sich die vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen die Schuldner*in unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet. Als Arbeitseinkommen ist dabei das jeweilige Nettoeinkommen der Schuldner*in zu verstehen.

Stand: Juli 2024

Download

 

 

 

Binner, Esther Julia / Richter, Claus: Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis. Ein Ratgeber für Fachkräfte in der Verbraucher-, Schuldner- und Insolvenzberatung, Ratgeber aus der Schriftenreihe der BAG-SB, Berlin 3. Aufl. 2018

Auf 128 Seiten gibt der Ratgeber eine umfassende Information zum P-Konto. Im Anhang enthält der Ratgeber Arbeitsmaterialien wie Musteranträge, eine Musterbescheinigung, einen Erhebungsbogen zum P-Konto und eine Checkliste zur Beurteilung des Vollstreckungsschutzes von Zahlungseingängen auf dem P-Konto.

Der Ratgeber ist vergriffen und kann nicht mehr bestellt werden. Er steht aber als kostenfreies pdf-Dokument zur Verfügung.

Bestellung und pdf

Sudergat, Lutz: Kontopfändung und P-Konto. Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Drittschuldnerbearbeitung, RWS-Skript 365, 4., neu bearb. Aufl. 2022

Kurzinfo des Verlages: "Dieses RWS-Skript führt durch die Kontopfändung nebst Pfändungsschutzkonto mit umfassender Kommentierung des PKoFoG. Das Ausbringen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie die damit verbundene Drittschuldnerbearbeitung ist ebenfalls Bestandteil des Skriptes. Neben der Kontopfändung im Allgemeinen sowie deren Neuerungen durch das zum 1.12.2021 in Kraft getretene PKoFoG im Besonderen und dem Basiskonto des ZKG bildet die Praxisorientierung den Schwerpunkt. Außerdem wird die gesamte Pfändung von Ansprüchen, die einem Schuldner gegen sein Kreditinstitut zustehen können, wie Ansprüche aus Depot bzw. aus Wertpapierverwahrung, Schließfach, Rückgewähr von Sicherheiten oder auch die Pfändung von Genossenschaftsanteilen behandelt.

Ein besonderer Abschnitt ist der effizienten Drittschuldnerbearbeitung, der Ruhendstellung von Pfändungen und den Bankentgelten im Zusammenhang mit Kontopfändung gewidmet und erstmals findet sich auch ein Kapitel mit empirischen Erhebungen zur Bedeutung der Kontopfändung im RWS-Skript. Ausführlich werden die Wechselwirkungen von Insolvenz und Kontopfändung erläutert.

Zielsetzung des Skripts ist es, Arbeitshilfe für den Praktiker zu sein und damit schnelle, aber gleichwohl rechtswissenschaftlich fundierte Antworten und Praxishilfen zu geben."

 

Bestellung

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein