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Bereits im Oktober 2020 hatte der Bundestag mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)" Reformen beschlossen, die am 01.12.2021 in Kraft getreten sind. 

Die wichtigsten Änderungen:

- Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07. (statt wie bisher alle zwei Jahre)

- Verlängerte Ansparmöglichkeit: pfändungsgeschütztes Guthaben kann nun drei Monate (statt bislang einen Monat) übertragen werden

- Verbesserung des Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

- Klarstellung zum Auf- und Verrechnungsverbot bei Zahlungskonten mit negativem Saldo

- Pfändungsschutz bei Nachzahlungen (Arbeitseinkommen und Sozialleistungen)

- Erhöhung des Grundfreibetrags bei weiteren Geldleistungen wie z.B. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

- Längere Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung (regelhaft 2 Jahre)

- Neben dem Arbeitgeber oder einer geeigneten Stelle im Sinne der InsO können nun auch der Sozialleistungsträger und die Familienkasse eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen

Offen bleibt die sog. "faktische Unterhaltspflicht", für die mit dem PKoFoG keine gesetzliche Regelung getroffen wurde.

 

Auf den Seiten des BMJV finden Sie eine Übersicht der am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum P-Konto. Mehr

Die aktuellen P-Konto-Bescheinigungen in verschiedenen Dateiformaten finden Sie unter dem Link.

 

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Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein