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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.06.2022 die Umsetzung des im Elften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Sanktionsmoratorium gebilligt. Dieses sieht vor, dass ab Inkrafttreten der Änderungen (geplant 01.07.2022) für ein Jahr die Sanktionsnorm des § 31a SGB II nicht mehr anzuwenden ist.

Grund für das Moratorium ist einerseits die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Bürgergeldes, im Zuge derer auch das Sanktionsregime umfassend neu geregelt werden soll. Anderseits muss der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. Dieses hatte die bisherigen Sanktionen teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. 

Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II, z.B. die Weigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit oder auch den Nichtantritt von zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, sind in diesem Zeitraum damit nicht mehr sanktionierbar.

Bei Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II ist vorgesehen, dass diese erst zu einer Sanktion führen, wenn es sich um ein wiederholtes Meldeversäumnis handelt. Ein solches liegt vor, wenn das vorangegangene Versäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt. Sollte es aufgrund mehrerer Meldeversäumnisse zu parallelen Sanktionsentscheidungen kommen, ist die Minderung der Leistungen auf insgesamt 10% des maßgebenden Regelbedarfes begrenzt.

 

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