Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Weisung zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X herausgegeben, die ab dem 05.08.2021 gilt.

Mathias Butenob weist auf seiner Seite auf diese Weisung und die vorlaufende Rechtsprechung hin:

"Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe."

 

Mehr

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein