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LSG Schleswig bestätigt Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des JC Kiel

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) benötigte nur 10 Tage,  um den Beschluss des SG Kiel zur Frage "Rechtsbehelfsbelehrung vollständig oder nicht" zu bestätigen. Mit der Entscheidung vom 06.05.2021 hält das LSG an seiner im Dezember 2018 begonnenen Rechtsprechung zur Belehrung über den elektronischen Rechtsverkehr fest.

Bei der derzeit üblichen Rechtsbehelfsbelehrung, mit der der elektronische Rechtsverkehr auf die Anwaltschaft begrenzt werden soll, gilt anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist. Die Jahresfrist ist hilfreich in all den Fällen, in denen Mandanten erst dann mit Bescheiden auftauchen, wenn bereits Mahnungen ergangen sind oder gar Vollstreckungen eingeleitet wurden.

Quelle: Kanzlei Vollrath, Kiel


Harald Thomé schreibt in seinem Newsletter 18/2021 dazu:

"Nach Auffassung des LSG SH ist die bundesweit vielfach genutzte Rechtsbehelfsbelehrung, mit der Jobcenter nur Rechtsanwält*innen den elektronischen Weg für Widersprüche eröffnen, unvollständig. Über § 66 Abs. 2 SGG sei damit die Jahresfrist für das Rechtsmittel eröffnet. Dem Jobcenter sei es konkret verwehrt, den Zugang für die elektronische Kommunikation auf einen bestimmten Kreis potentieller Absender zu beschränken.

Ganz praktische Bedeutung hat dieses Thema immer dann, wenn Anwält*innen oder Beratungsstellen mit Bescheiden konfrontiert werden, die außerhalb der Monatsfrist des Widerspruchs liegen.

Gerade unter den Bedingungen der Pandemie, während der es vielen Betroffenen nicht möglich war, zeitnah eine Beratungsstelle aufzusuchen, sind "verloren"-geglaubte Fälle nunmehr noch anfechtbar. Das ist insofern wichtig, da ein nachträglich eingereichter Widerspruch, wenn er in der Jahresfrist liegt, aufschiebende Wirkung hat."

LSG Schleswig-Holstein vom 06. Mai 2021 - L 6 AS 64/21 B ER

 

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