Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

BGH zur Aussetzung von vor Insolvenzeröffnung ausgebrachter Pfändungen des Guthabens auf dem P-Konto

Rechtsanwalt Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf eine Entscheidung des BGH hin:

Die Verstrickung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners durch eine vor Insolvenzeröffnung ausgebrachte Pfändung kann während des eröffneten Insolvenzverfahrensim Wege einer Aussetzung der Pfändung durch das Insolvenzgericht beseitigt werden. Die Entscheidung des BGH vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14- steht dem nicht entgegen.

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20

Anmerkung von Kai Henning dazu:

Diese Entscheidung des BGH hat eine hohe praktische Bedeutung, da sie den scheinbaren Widerspruch zwischen Entscheidungen des 7. und 9. Zivilsenats zur Frage der Behandlungalter, vor Insolvenzeröffnung ausgebrachter Pfändungen des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners auflöst. Diese Pfändungen können nun auf entsprechenden Antrag durch das Insolvenzgericht ausgesetzt werden. Zur Aussetzung auf Schuldnerantragund in der Restschuldbefreiungszeit hat sich der BGH wegen der allein vom Insolvenzverwalter zu einer Pfändung im eröffneten Verfahren eingelegten Beschwerde nicht äußern können.

Bei einer vor Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners ergibt sich nach Insolvenzeröffnung nunmehr folgende Lage:Fällt die Pfändung des Kontos unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO, ist sie anfechtbar nach §§ 129ff. InsO oder ist sie nach Insolvenzeröffnung erfolgt, beantragt der Insolvenzverwalter die Aufhebung der Pfändung als unzulässig. Zuständig ist ebenfallsdas Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO (vgl. AG Göttingen Beschl. 26.10.18 - 74 IK 155/18 - InsbürO 2019, 100). Funktionell zuständig ist der Richter gem. § 20 Nr. 17 RPflG. Ist die Pfändung insolvenzrechtlich nicht angreifbar, beantragt der Insolvenzverwalterim Wege der Erinnerung, die Pfändung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen.

Auch dem Schuldner wird im eröffneten Verfahren ein Antragsrecht nicht abzusprechen sein, wenn die vor Insolvenzeröffnung ausgebrachte Pfändung in seine Rechte eingreift,er also ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der Treuhänder in der Restschuldbefreiungszeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann schon wegen der ihm übertragenen begrenzten Aufgaben nicht zur Antragstellung berechtigt sein. Dem Schuldner steht aber die Durchsetzungdes Vollstreckungsverbots aus § 294 Abs. 1 InsO zu. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (vgl. AG Remscheid Beschl. 17.12.2019 -13 M 2520/19).

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein