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Aktuell beobachtet der Arbeitskreis InkassoWatch, dass einige Inkasso-Dienstleister den "Übergang" vom einfachen Inkassofall mit 0,5 x RVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9 x RVG in bedenklicher Weise verkürzen – für den Arbeitskreis InkassoWatch eine Missachtung der Intentionen des Gesetzgebers.

Die Erhöhung der Inkasso-Vergütung von 0,5 x RVG für die erste Inkasso-Zahlungsaufforderung als "einfachen Fall" auf die Inkasso-Regelvergütung in Höhe von 0,9 x RVG setzt jedoch eine weitere "notwendige" Inkasso-Aktivität voraus. Allein das Verstreichen einer Frist nach der ersten Inkassozahlungsaufforderung genügt nicht, um die Regelvergütung zu begründen. Solange keine zweite Beitreibungs-Aktivität gegenüber dem Schuldner erfolgt ist (frühestens nach zwei Wochen möglich), schuldet er beispielsweise auch noch nach fünf Wochen nur die 0,5er Vergütung.

Wenn ein Inkassounternehmen also schreibt, dass das Privileg der 0,5-fachen Vergütung nur dann besteht, wenn das Geld spätestens nach 14 Tagen bei ihm eingegangen ist, stellt diese Vergütungsberechnung nach Ansicht des Arbeitskreises InkassoWatch einen Rechtsverstoß dar, dem entgegenzutreten ist.

Der Arbeitskreis InkassoWatch hat sein Prüfschema entsprechend aktualisiert und eine Arbeitshilfe zu diesem Thema veröffentlicht.

Quelle: Infodienst Schuldnerberatung

 

Prüfungsschema

 

 

Arbeitshilfe

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein