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Am 27. März ist das "Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024" im Bundesgesetzblatt verkündet worden, damit treten die Änderungen im SGB II zum 28. März in Kraft. Mehr

Diese Regelung hatten Bundestag und Bundesrat im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes am 02.02.2024 beschlossen.

Dem § 31a SGB II wird der Absatz 7 angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."

Nicht nur aus Sicht der Wohlfahrtsverbände sind diese geplanten Maßnahmen unverhältnismäßig und können auch verfassungswidrig sein. Siehe dazu unsere Meldung vom 07.02.2024

 

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