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Die Verordnung gilt ab dem 06.07.2016 und regelt, dass zukünftig der Ankunftsnachweis (§ 63a Asylgesetz) für Asylsuchende, die weder über anerkannte Reisedokumente ihrer Herkunftsstaaten noch über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verfügen, als Identifikationspapier zur Eröffnung eines Basiskontos genügt.

Für Inhaber einer Duldungsbescheinigung, mit der nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt wird, soll diese Duldungsbescheinigung zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz genügen, um ein Basiskonto bei einem im Bundesgebiet ansässigen Kreditinstitut zu er öffnen und zu nutzen.

Nicht darunter fallen Menschen, die noch die alte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender besitzen (BüMA). Es ist zu hoffen, das bald flächendeckend die neuen Ankunftsnachweise erteilt werden.

Verordnung und Begründung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein