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Der monatliche Mindestbedarf erhöht sich in den Altersstufen auf folgende Beträge:
0-5 Jahre: 335 € (bisher 328 €)
6-11 Jahre: 384 € (bisher 376 €)
12-17 Jahre: 450 € (bisher 440 €)
ab 18 Jahre: 516 € (bisher 504 €)
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt ab dem 01.01.2016 monatlich 735 €. Darin ist ein Wohnkostenanteil von 300 € enthalten.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.12.2015
Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2016) und Leitlinien des OLG Düsseldorf
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig (Stand: 01.08.2015)

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein