Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Bernd Eckhardt hat in seinem aktuellen "Sozialrecht-Justament - Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung" einen Beitrag zum Kinderfreizeitbonus geschrieben.

Fazit: Minderjährige Kinder in SGB II-Haushalten, die selbst keine SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sind für den Kinderfreizeitbonus nicht anspruchsberechtigt, wenn sie weder Kinderzuschlag noch Wohngeld erhalten. In vielen Fällen hilft hier der Antrag auf Kinderwohngeld. Dieser muss noch im August 2021 gestellt werden!

Aus dem Sozialrecht-Justament:

"Der ´Kinderfreizeitbonus´ (§ 71 SGB II, § 16 AsylbLG, bzw. § 6d BKGG) wird im Monat August für minderjährige Kinder in Höhe von 100 Euro erbracht, wenn diese im Stichmonat August 2021 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II des SGB II oder Kinderzuschlag erhalten. Auch wenn das Kind bei einem Bezug von Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, besteht ein Anspruch auf den Kinderbonus.

Das ist der Fall beim sogenannten ´Kinderwohngeld´. Anspruchsinhaber*in ist zwar der Elternteil, der die Miete schuldet und daher antragsberechtigt ist, bei der Berechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt ist aber das Kind. Wenn der gesamte Haushalt Wohngeld bezieht, gilt dies natürlich auch.

Im Falle des SGB II-Leistungsbezugs oder AsylbLG-Bezugs des minderjährigen Kindes spielt es keine Rolle, ob für das Kind Kindergeld bezogen wird. Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der ´Bonus´ ohne Antrag erbracht. Das gilt auch, wenn Kinderzuschlag bezogen wird. Werden Kinderzuschlag und Leistungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig bezogen, was seit dem 1. Juli 2019 der Fall sein kann, ist die Familienkasse für die Erbringung des Kinderfreizeitbonus zuständig. Ansonsten ist ein Antrag bei der Familienkasse zu stellen."

Quelle: Sozialrecht-Justament,  August 2021, S.13.

 

Mehr

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein