Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Die Bundesregierung hat am 25.11.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Privathaushalte und Unternehmen sollen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden.

Gaspreisbremse

Für Bürger*innen sowie kleineund mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % des Gasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Maßgeblich ist i.d.R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres.
Die Auszahlung der Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Energieversorger erst im März 2023.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremde deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.

Abwendungsvereinbarungen ausgeweitet

Zur Verhinderung von Gas- und Stromsperren soll das Instrument der Abwendungsvereinbarung für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse (bis Ende April 2024) auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.

 

Mehr

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein