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Das SG Hildesheim hat im Dezember 2015 Schulbefähigungskosten für SGB II-beziehende Kinder über eine Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II bewilligt.

Nach dem Urteil werden einmalige Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern als "Befähigungskosten" zugesprochen, da u.a. ein Ausschluss von Lebenschancen verhindert werden sollen, wenn Kindern aufgrund fehlender Mittel die Schulbücher nicht gekauft werden können.

Anlässlich des Urteils und der dort entwickelten Argumentation haben der die Klage vertretende Anwalt und der Verein Tacheles eine Hilfestellung entwickelt, die dabei helfen könnte, eine Kostenübernahme von Schulbüchern und möglicherweise für weitere Schulmaterialien zu erhalten.

Auf der Seite von Tacheles werden die Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

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Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein