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Harald Thomé informiert in seinem Newsletter darüber, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Weisung zu Eingangsbestätigungen durch die Jobcenter herausgegeben hat.

Darin heißt es: "Die Bundesagentur für Arbeit befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge." Derzeit gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Jobcenter zur Ausstellung einer Eingangsbestätigung.

Thomé dazu: "Wichtig darin ist, dass die BA sagt, nicht nur bei „fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“, sondern auch „auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten“, also in allen anderen Angelegenheiten, bspw. bei Änderungsmittellungen und einzureichenden Unterlagen nach Mitwirkungsaufforderungen." Die BA möchte mit der neuen Weisung die Kundenfreundlichkeit und damit verbunden die Kundenzufriedenheit steigern.
"Das würde ich ein bisschen anders sehen: Der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ergibt sich aus dem Verfassungsrecht und zwar aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatlichen Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974). Aber die BA ist auf dem richtigen Weg, daher ist diese Weisung absolut zu begrüßen."

 

Weisung der BA

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein