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Die Koordinierungsstelle hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13.02.2020 veröffentlicht.

Neben der Darstellung und Bewertung der geplanten Änderungen geht die Stellungnahme auch auf über den Gesetzentwurf hinausgehenden Reformbedarf ein.

Aus Sicht der Koordinierungsstelle sind folgende Regelungen grundsätzlich positiv zu bewerten:

- Umsetzung der Verkürzung auf drei Jahre auch für Verbraucher*innen
- Verzicht auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen, wie die Deckung der Verfahrenskosten und die Erfüllung einer Mindestquote
- Keine Auswirkung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Zahlungen (Zuschüssen) Dritter zur Erreichung der vorzeitigen Restschuldbefreiung
- Löschungsverpflichtung für gewerbliche Auskunfteien binnen eines Jahres nach rechtskräftig erteilter Restschuldbefreiung
- Automatisches Außerkrafttreten eines allein aufgrund der Insolvenz erlassenen Tätigkeitsverbotes mit Erteilung der Restschuldbefreiung

Kritisch zu sehen sind folgende Regelungen:

- Schrittweise Umsetzung der Verkürzung der Abtretungsfrist anstelle sofortiger Umsetzung
- Verlängerung der Sperrfrist auf 13 Jahre
- Minimallösung ohne die Regelung weiterer Reformbedarfe

 

Stellungnahme

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein