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BGH: Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.04.2020 hinsichtlich Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung entschieden.

Leitsatz des Gerichts:

"Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt."

BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17

Unser Hamburger Kollege Matthias Butenob hat die Entscheidung freundlicherweise zusammengefasst.

 

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