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BGH Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Bedingungen pfändungsfrei

Leitsatz:

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.08.2017, 10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675).

Anmerkung:

Der BGH hat sich der Einschätzung des BAG angeschlossen, dass bei Sonn- und Feiertagsarbeit die Lage der Arbeitszeit nicht nur ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen sei. In der Konsequenz erkennt der BGH die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO an. Sie unterliegen insoweit nicht der Zwangsvollstreckung, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Der BGH knüpft zur Bestimmung des Üblichen an die Regelung des § 3b EStG an, so dass die steuerfreien Anteile als pfändungsfrei anzusehen sind.

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein