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LSG Niedersachsen-Bremen: Kosten für Schulbücher sind Mehrbedarf

Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Diese müssen vom Jobcenter übernommen werden. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden, so das Gericht. Da dieser jedoch für Bücher jeglicher Art lediglich etwa 3 € im Monat vorsehe, seien hierdurch die Schulbuchkosten nicht gedeckt. Dies stelle eine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II durch die Gerichte zu schließen sei.
Quelle: Sozialberatung Kiel (Rechtsanwalt Helge Hildebrandt)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 - L 11 AS 349/17)

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein