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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 19.03.2020, d.h. in einer zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Verwaltungsanweisung Folgendes festgehalten:

1. Steuerpflichtige, die nachweislich und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können unter Darlegung ihrer Verhältnisse bis zum 31.12.2020
- Anträge auf Stundung der fälligen oder fällig werden Steuern, wie z.B. der Einkommenssteuer aber auch
- Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer
stellen.
Die Anträge sollen auch nicht abgelehnt werden, weil entstandene Schäden wertmäßig nicht nachgewiesen werden können.
Es sollen keine strengen Anforderungen an diese Stundungsanträge durch die Finanzämter gestellt und auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.

2. Für nach dem 31.12.2020 fällig werdende Steuern und Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für Zeiträume nach diesem Datum sind besondere Begründungen erforderlich.

3. Teilen Steuerschuldner dem Finanzamt mit, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, so soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden (o.g.) Steuern abgesehen werden.
Entstandene Säumniszuschläge für diese Steuern in diesem Zeitraum bis zum 31.12.2020 sollen erlassen werden.

 

BMF-Schreiben

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein