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Mit der Lohnabrechnung im September 2022 sollen Arbeitnehmer*innen in Deutschland eine Energiepreispauschale von 300 € brutto ausgezahlt bekommen. Diese soll dabei helfen, die gestiegenen Energiekosten ausgleichen zu können.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) bezweifelt, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt, denn die Unpfändbarkeit der Leistung ist im Gesetz nicht geregelt. „Nicht nur wurden ganze Gruppen von Geringverdienenden als Empfänger der Energiepreispauschale vergessen, z.B. Rentenbeziehende oder Studierende, sondern auch die riesige Gruppe der ver- und überschuldeten Menschen. [...] Sobald es eine Lohn- oder Kontopfändung gibt oder jemand in der Insolvenz ist, ist es mit viel Aufwand verbunden, die Pauschale ausgezahlt zu bekommen“, so die BAG in ihrer Pressemitteilung.

Der Fehler sei inzwischen wohl auch in Berlin aufgefallen und das Bundesfinanzministerium (BMF) habe auf seiner Webseite zumindest für Lohnpfändungen klargestellt, dass die Leistung nicht als Arbeitslohn pfändbar ist. Unklar ist, ob die Lohnprogramme nach dieser Klarstellung arbeiten oder auf eine gesetzliche Regelung bestehen. Und wird nicht der Lohn, sondern das Konto gepfändet, reicht die Klarstellung des BMF auf keinen Fall aus, so die BAG.

Die Schuldnerberatungsstellen können die Energiepreispauschale nicht über eine P-Konto-Bescheinigung freigeben. Die betroffenen Menschen müssen dafür einen Antrag beim Gericht stellen.

Deshalb hat die BAG auf www.meine-schulden.de Musterbriefe für einen Antrag bei Gericht im Falle einer Konto- oder Lohnpfändung zur Verfügung gestellt, um den Menschen den Weg zum Erhalt der Pauschale möglichst leicht zu machen. Inwieweit die Gerichte den Freigabeanträgen stattgeben, bleibt allerdings auch noch abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung der BAG-SB vom 25.08.2022

 

Pressemitteilung

 

 

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