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Die von Bund und Ländern für Kleinstunternehmer und Selbstständige gezahlten Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden. Denn die Soforthilfen würden allein zum Zweck der Sicherung der Existenz des Unternehmers oder des Selbstständigen gewährt und nicht für bestehende Forderungen von Gläubigern, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 07.04.2021 veröffentlichten Beschluss. Wegen dieser Zweckbindung müsse der Pfändungsschutzfreibetrag eines Schuldners um den Betrag der staatlichen Hilfen erhöht werden, befanden die Karlsruher Richter.

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20

Quelle: evangelisch.de vom 07.04.2021

 

Zusammenfassung

 


Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein