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LSG Niedersachsen-Bremen:  Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten bei Neuanmietungen, Angemessenheitsfiktion der KdU

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat aktuell entschieden, dass die in § 67 Abs. 3 SGB II geregelte Angemessenheitsfiktion hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch bei Neuanmietungen im betreffenden Zeitraum (Geltungsdauer Sozialschutzpakete von 03/2020-12/2020) gilt. Die Kosten der Unterkunft gelten sodann für 6 Monate als angemessen, erst danach kommt ein Kostensenkungsverfahren in Betracht. Das Gericht stellt klar, dass die Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II nicht nur für seit Längerem bewohnte Wohnungen gilt, der Höhe nach keine Begrenzung enthält und hält auch nicht für den Zeitraum der sechs Monate die Begrenzung der Kosten mangels Erforderlichkeit des Umzuges (§ 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 SGB II) auf den bisherigen Bedarf für anwendbar. Letztere Einschränkung würde die gesetzgeberische Intention konterkarieren.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 - L 11 AS 508/20 B ER

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein