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LG Braunschweig 13.12.2016 Beim Schuldner lebende unverheiratete Partner oder Stiefkinder ohne eigenes Einkommen begründen eine faktische Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind.

Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht nach den zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des LG Essen erneut den hier bestehenden dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denn auch wenn der Treuhänder - wohl unbedacht - keine besondere Härte darin sieht, dass der Schuldner nach sozialrechtlichen Kriterien für seine Mitbewohner zwar zahlen muss, aber pfändungsrechtlich als Alleinstehender behandelt wird, liegt de facto eine von unserem heutigen, modernen Zwangsvollstreckungsrecht längst überwunden geglaubte Kahlpfändung vor. Die Mitglieder einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft müssen daher pfändungsrechtlich endlich als in vollem Umfang unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Dies ist nach den immer wieder erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nur mit einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.

LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 T 691/16

Quelle: RA Kai Henning, Newsletter 6/2017



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein