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BGH 04.05.2017 Keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

Leitsätze:

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von  Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.

Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

BGH, Beschluss vom 04.05.2017  - IX ZB 92/16


Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein