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LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits

"Der § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift jedenfalls einen wie den vorliegenden Fall, dass die Bank die Verfolgung des Anspruchs mehr als 10 Jahre nicht betreibt, obwohl keine Zahlungen seitens des Schuldners erfolgt sind, nicht erfasst" (Seite 4 der Entscheidungsgründe).

Eine weitere lesenswerte, positive und sehr erfreuliche Entscheidung zu der Frage, wann die Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits verjährt. Die Beklagte hat den Rechtsstreit gewonnen und wurde von unserer Kollegin Réka Lödi vertreten.

Das Landgericht folgt dem LG Hamburg (Urt. v. 29.12.2017 – 307 O 142/16), stärkt damit die bisherige Rechtsprechung der Landgerichte München (Urt. v. 05.09.2018 – 35 O 3953/18), Lübeck (Urt. v. 18.10.2018 – 3 O 149/18) und Bremen (Urt. v. 01.04.2019 – 2 O 1604/18) und bringt neue, bisher nicht in dieser Deutlichkeit vorgebrachte Argumente gegen die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB.
Es könne u.a. nicht Sinn und Zweck des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sein, einerseits nachlässige Banken durch die Hemmungsregelung zu begünstigen und andererseits Banken gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen.

Diese bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage der Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für Fälle gekündigter und gesamtfällig gestellter Verbraucherdarlehen liegt dem BGH zur Entscheidung vor (Revisionsverfahren, Az.: XI ZR 553/19)!

LG Itzehoe, Urt. v. 19.03.2020 – Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig)

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein