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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Zahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg weist neben dem Urteil auch auf eine Kommentierung von Rechtsanwalt Kai Henning hin.

Zusammenfassung:

1. Zahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto sind grundsätzlich gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar. Nur Zahlungen des Schuldners aus dem geschützten Bereich eines Pfändungsschutzkontos, von einem Konto, zu dem vor dem 01.07.2010 ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 850k a.F. ZPO gestellt wurde, oder aus gem. § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO geschütztem Guthaben sind nicht gläubigerbenachteiligend und damit auch nicht anfechtbar.

2. Unterhaltszahlungen des Schuldners von einem einfachen, nicht geschützten Konto sind nicht anfechtbar, wenn der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalls ohne den erforderlichen Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 264/18

 

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein