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LG München I: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen. Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB).

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

LG München I, Urteil vom 19.09.2018 - 35 O 3953/18

 

Entscheidung

 

 

 

Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein