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BGH: Pfändung von nachgezahlten SGB II-Leistungen ist unzulässig und würde Zweck widersprechen

Leitsatz des BGH:

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.

Aus der Begründung:

"Es bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handele. Nach der Gesetzesbegründung solle sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht werde. Von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten sei nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig seien. Eine Existenz sei zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese wäre allerdings menschenunwürdig."

Eine Pfändung würde damit dem Zweck von SGB II-Leistungen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zuwiderlaufen.

BGH,  Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17


Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein