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BVerfG Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Das BVerfG hat eine grundlegend wichtige Entscheidung getroffen. Bisher haben die Sozialgerichte, allen voran das LSG NRW in Eilverfahren, einen Anordnungsgrund zur Übernahme von geschuldeten Unterkunftskosten abgelehnt, wenn nicht vom Vermieter eine Räumungsklage eingelegt wurde.

Das BVerfG hat klargestellt, dass ein Anordnungsgrund besteht, wenn "relevante Nachteile" drohen, dies sind "nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit", sondern "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".

Quelle: Harald Thomé Newsletter 30/2017

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

Mehr Infos sowie die Entscheidung finden Sie im Newsletter von Harald Thomé.

 

Entscheidung



Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein